Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

§ 2 – Angebote und Vertragsabschluss

  1. ln Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich das Unternehmen 30 Kalendertage ab Datum des Angebotes gebunden.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und / oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
  3. Angaben in Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen des Unternehmens, die auf einem offensichtlichem Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmens dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.
    Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 – Preise, Preisänderung

  1. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Versand.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Vereinbarung und / oder tatsächlichem Liefertermin mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmens. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 30 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 – Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche Erklärung des Unter-nehmens erfolgt ist.
  2. Der Unternehmer hat Verzögerungen und / oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leitungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
    Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anord-
    nungen usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Unternehmers vorbehalten. Die Dauer einer vom Kunden im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.
  3. Eine Haftung für evtl. aus dem Lieferverzug resultierende Folgeschäden, wie z. B. Maschinen- /Bandstillstand oder Ansprüche Dritter wird nicht übernommen.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Anzeigen der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Die vertragsgemäß fällig werdenden Zahlungen des Kunden an den Lieferer werden von dem vom Kunden gewünschten Lieferaufschub nicht berührt und sind pünktlich zu leisten.

§ 5 – Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 – Gewährleistung

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und / oder fehlen zugesicherte Eigenschaften und / oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbasserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleitungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt sechs Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
  3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchsfähigkeit darstellen.
  5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Für Werkzeuge, die vom Kunden zur Umarbeitung oder Veredelung zu Verfügung gestellt werden, wird keine Haftung übernommen. (z. B. Werkzeugbruch, Verlust, … )
  8. Für Ersatzteile und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  9. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Gewährleistungsfrist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  10. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
  11. Der Kunde ist verpflichtet, sofort nach Aushändigung des Werkzeuges seiner Prüfpflicht hinsichtlich möglicher Gewährleistungsansprüche an den Hersteller zu folgen. Sollte der Kunde dieser umgehenden Prüfpflicht nicht nachkommen, so haftet er durch Eigenverschulden für alle möglichen unerwünschten Eigenschaften des Werkzeuges, egal welcher Art, Maschinen etc. oder für Ansprüche Dritter. Ein Rückgriffsrecht hinsichtlich von Gewährleitungsansprüchen wird ausgeschlossen für den Fall, dass nicht Eigenschaften bzw. geforderte Standards des Werkzeuges spätestens binnen drei Tagen nach Erhalt des Werkzeuges geltend gemacht werden.
  12. Steht der Unternehmer dem Kunden über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7 – Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG)bleiben unberührt.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände ).
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegen-stände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung veräußert werden. ln diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten.
    Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an den Unternehmer ab.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Kunden nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren – Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren – Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
  5. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehender Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Kunden zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  6. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf die Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

§ 9 – Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und / oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Kunden über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
  7. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 10 – Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach zwölf Monaten. Für Schadenersatzansprüche die Schäden betreffend, die bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch den Unternehmer gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 11 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für alle unmittelbar ergebenden Leistungen gilt für beide Teile Zella-Mehlis als Erfüllungsort.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftsitz des Unternehmens ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Kunden nicht berührt.


Diese Geschäftsbedingungen basieren auf der Empfehlung des Bundesverbandes Metall gemäß der Bekanntmachung Nr. 52/94 vom 25. Juli 1994 (Banz. Nr. 146 vom 05. August 1994). Stand 01/2016